Artikel 45 des Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen und -vermittler. Diese Gesetzgebung legt die Verpflichtungen für Versicherungsvermittler in Bezug auf die Informationsweitergabe fest. Die Schweizer Finanzmarktaufsicht (FINMA) ist für die Einhaltung des VAG verantwortlich.
Version 15.8.2024
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Assura, Concordia, CSS , Groupe Mutuel, Helsana, Innova, KPT, ÖKK, Sanitas, Swica, Sympany
Allianz, ASGA Pensionskasse, AutoMate Insurance, AXA ARAG, Basler Versicherungen, Coop Rechtsschutz, Die Mobiliar, Emmental Versicherung, ERV (Europäische Reiseversicherung), Generali, Helvetia, Liechtenstein Life, Pax, Smile.direct, Swiss Life, Swiss-Caution, TSM Versicherungen, Vaudoise, YOUPLUS Assurance SCHWEIZ AG, Zugerberg Finanz AG, Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Im Rahmen des Beratungsprozesses informieren Miavita-Berater die Kunden über die Vergütung in Form von Provisionen, die das Unternehmen in direktem Zusammenhang mit erfolgreichen Abschlüssen von Versicherungsverträgen und den während der Beratung angebotenen Promotionsbedingungen erhält.
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Interessenkonflikte können entstehen, wenn Versicherungsvermittler monetäre oder nicht-monetäre Anreize für die Förderung bestimmter Versicherungsprodukte gegenüber Kunden erhalten. Diese Anreize können volumenbasierte Vergütungen, leistungsabhängige Provisionen, Verkaufsförderungen, Cashback-Promotions oder Boni umfassen. Um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen und zu verhindern, dass sie durch solche Anreiz- oder Vergütungspraktiken beeinträchtigt werden, werden Richtlinien, Weisungen und Kontrollen etabliert. Diese Massnahmen stellen sicher, dass Vermittler in gutem Glauben handeln und die Integrität ihrer Empfehlungen wahren.